NÖ ROG: § 19 Abs 8 (landwirtschaftliche Vorrangflächen; besondere Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung; zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur; Kulturflächenschutz, keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, Kriterium für die Erlassung des im eigenen Wirkungsbereich ergehenden FlWPl daher verfassungswidrig)