AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Fortbestehen und Weiterwirken des Sachverhaltes, im Erstverfahren unglaubwürdiges Vorbringen; mögliche Gefahrenvergrößerung, neuerliche polizeiliche Suche, Prüfung des glaubhaften Kerns des neuen Sachverhaltsvorbringens, Maßstab für rechtliche Relevanz neuer Tatsachen ist dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegende Rechtsanschauung)