ZustellG: § 17 Abs 2 (Hinterlegung, Verständigung des Empfängers; Angabe eines Beginns der Abholfrist, konstitutiv)
§ 17 Abs 3 (Hinterlegung, Beginn der Abholfrist; Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; gibt der Zusteller auf der Verständigung einen Beginn an, so ist dieser maßgeblich)