AVG: § 42 Abs 3 (Erhebung von Einwendungen, wenn Person durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und kein Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens vorliegt; hier: Rechtsbelehrung kam einem Blinden wegen Nichtvorlesens nicht zur Kenntnis)
VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135