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VwGH 27.09.2005, 2002/06/0045 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsverfahrenZfV 2006/1757ZfV 2006, 952 Heft 6 v. 3.1.2007

AVG: § 6 Abs 1 (Zuständigkeit; Entscheidung über ein Rechtsmittel, das nicht erhoben wurde; Unzuständigkeit; Entscheidung über eine Vorstellung unter verfehlter Annahme, welcher Bescheid bekämpft)

VwGH 27.09.2005, 2002/06/0045, 0093

Aus Spruch und Begr des angef B geht deutlich hervor, dass die bel Beh mit diesem eine Vorstellung gegen den B des Stadtrates der mitbet Stadtgemeinde vom 2. 7. 2001, mit dem den Berufungen der Bf Folge gegeben und der angef B wegen Unzuständigkeit des Bgm ersatzlos behoben worden war, als angef erachtet hat. Eine solche Vorstellung wurde jedoch nicht erhoben. Wird über ein nicht eingebrachtes Rechtsmittel entschieden, so liegt Unzuständigkeit der bel Beh im Grunde des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG vor (Mayer, Österr Bundes-Verfassungsrecht3 (2002) zu § 42 VwGG, 764). Aufhebung.

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