Sbg SozialhilfeG: § 7 (Ausschluss eines Anspruches auf Sozialhilfeleistungen, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes leisten; tatsächliche Leistung oder leichte Realisierbarkeit derselben)
VwGH 02.05.2005, 2003/10/0213