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VwGH 04.07.2005, 2002/10/0068 (Sozialhilfe)

JudikaturSozialhilfeZfV 2006/1690ZfV 2006, 931 Heft 6 v. 3.1.2007

NÖ SozialhilfeG: § 10 Abs 1 idF LGBl 9200-5 (Verpflichtung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft einzusetzen, bevor Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird; fehlende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zufolge Inanspruchnahme der Arbeitskraft durch ein Studium)

§ 10 Abs 2 idF LGBl 9200-5 (Fälle, in denen der Einsatz der Arbeitskraft unzumutbar ist)

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