TKG: § 41 Abs 3 (Entscheidung über die Zusammenschaltung durch die Regulierungsbehörde; Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten bei nicht marktbeherrschenden Unternehmen, Interessenausgleich; Berücksichtigung der Marktposition, „Schutzfrist“, stufenweise Absenkung der Entgelte bis zum kostenorientierten Entgelt des Marktbeherrschers)