GEG 1962: § 9 Abs 1 (Stundung von Gerichtskosten)
§ 9 Abs 3 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Stundungsantrages; Entscheidung über den Aufschiebungsantrag durch den Leiter der Einbringungsstelle, kein Rechtsmittel)
§ 9 Abs 4 (Entscheidung über einen Stundungsantrag durch den Präsidenten des OLG; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen, keine Delegierung der Zuständigkeit, sondern bloße Übertragung der Approbationsbefugnis)