GewO 1994: § 77 Abs 1 (Betriebsanlage; Genehmigung; LKW, Rückfahrwarner; Lärmimmission; Berücksichtigung im lärmtechnischen- und medizinischen Gutachten, keine)
VwGH 14.09.2005, 2004/04/0224
Im Genehmigungsverfahren nach § 77 Abs 1 GewO 1994 wurden insofern nicht sämtliche von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Lärmemissionen in die Begutachtung einbezogen, als die von den Rückfahrwarnern der Lkws ausgehenden, deutlich wahrnehmbaren Schallereignisse unberücksichtigt blieben; der lärmtechnische Amtssachverständige hat erklärt, hiezu aufgrund der nicht vorhandenen Emissionsdaten nicht Stellung nehmen zu können.