GewO 1994: § 81 Abs 1 (Betriebsanlage, Änderung; Genehmigung; Beurteilung unterschiedlicher Immissionen an Hand höchster Immission)
VwGH 14.09.2005, 2004/04/0165
Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind. Ist daher zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrags jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt.