GewO 1994: § 81 Abs 2 (Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Ausnahmen, erforderliche Ausschließbarkeit eine Beeinträchtigung der sonstigen gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Schutzbereiche, keine)
VwGH 14.09.2005, 2001/04/0047
Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs 2 GewO 1994 - also auch der Z 9 - hängt nicht davon ab, ob - wie die bel Beh meint - eine Beeinträchtigung der „sonstigen gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Schutzbereiche ... ausgeschlossen werden“ könne. Eine solche Sicht läuft darauf hinaus und wird dies im angef B auch ausdrücklich angesprochen, dass die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 81 Abs 2 (hier) Z 9 GewO 1994 bei einer Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 auszuschließen sei.