FrG 1997: § 61 Abs 1 (Schubhaft; Sicherung der Abschiebung; fehlende Ausreiswilligkeit; weitere Umstände für Sicherungserfordernis)
VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301
Der durch die FrG-Novelle 2002 (BGBl I Nr. 126) mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2003 dem bisherigen § 66 FrG neu angefügte Abs 5 ordnet an, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann dem Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.