AsylG 1997: § 11 Abs 2 zweiter Satz (Asylerstreckungsantrag, Umdeutung der Erstreckungsanträge in Asylanträge bei Zurückweisung als unzulässig oder Abweisung als offensichtlich unbegründet des Hauptantrages; Umdeutung auch bei Zurückweisung des Hauptantrages wegen entschiedener Sache)