FrG 1997: § 47 Abs 2 (Niederlassungsfreiheit für Angehörige von EWR-Bürgern, sofern ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet)
§ 49 Abs 1 (Niederlassungsfreiheit für Angehörige von Österreichern, sofern ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet)