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VwGH 08.09.2005, 2002/18/0256 (Fremdenpolizei)

JudikaturFremdenpolizeiZfV 2006/1547ZfV 2006, 863 Heft 6 v. 3.1.2007

FrG 1997: § 36 Abs. 2 Z 6 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Studium; Universität für angewandte Kunst; Unterhaltsmittel; Vortäuschung)

VwGH 08.09.2005, 2002/18/0256

1.1. Die Beschw wendet sich gegen die Beurteilung der bel Beh im Grund des § 36 Abs 2 Z 6 FrG und bringt vor, dass der Bf „schmerzbedingt“ nicht an der Universität für angewandte Kunst habe vorsprechen können und deshalb nicht zur Prüfung angetreten sei. Da er von seinen Studienkollegen darauf hingewiesen worden sei, dass die Aufnahmeprüfungen äußerst streng und rigoros gehalten würden, habe er keine Aussicht auf Erfolg gesehen und sich intensiv auf den weiteren Aufnahmeprüfungstermin in der Zeit vom 1. 10. bis 3. 10. 2002 vorbereitet und einen Deutschkurs besucht. Was die Geldüberweisungen anlange, so sei es in ägyptischen Kreisen durchaus üblich, dass man diese durch Freunde durchführen lasse, um Bankspesen zu sparen. Die bel Beh hätte den Bf zur Bekanntgabe anleiten und ermitteln müssen, von welchen Freunden die für ihn bestimmten Geldbeträge seines Vaters nach Österreich mitgenommen worden seien. Es könne daher keinesfalls von einer Täuschung und von unrichtigen Angaben des Bf gesprochen werden.

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