RL 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation: Art 4 (Verhandlungspflicht der zur Bereitstellung der öffentlichen Telekommunikationsnetze befugten Organisationen; Maßgeblichkeit der Befugnis, nicht des tatsächlichen Betreibens)
TKG: § 41 Abs 1 (Verhandlungspflicht jedes Betreibers auf Nachfrage eines anderen Betreibers nach Zusammenschaltung; „Betreiber“, auch wenn Betrieb noch nicht aufgenommen wurde, richtlinienkonforme Auslegung)