vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 22.06.2005, 2002/09/0025 (Denkmalschutz)

JudikaturDenkmalschutzZfV 2006/1513ZfV 2006, 851 Heft 6 v. 3.1.2007

DMSG: § 5 Abs 1 idF BGBl I 1999/170 (Veränderung, Bewilligungspflicht, Interessenabwägung, Amtswegigkeit)

VwGH 22.06.2005, 2002/09/0025

Die Gründe, die für eine Veränderung (oder Zerstörung) sprechen, können - nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 vierter Satz DMSG - vom Antragsteller geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden. Die bel Beh hatte daher nicht allein die vom Bf (ausdrücklich) geltend gemachten Gründe abzuwägen, sondern sie war auch gehalten, solche Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Der (scheinbar in einem Spannungsverhältnis stehende) zweite Satz des § 5 Abs 1 DMSG steht damit nicht in Widerspruch, sondern diese Best stellt nur klar, dass den Antragsteller für die von ihm geltend gemachten Gründe - weil diese idR Sachverhalte betreffen, bei denen beh Ermittlungen Grenzen gesetzt sein werden - die Beweispflicht trifft. Daneben hat die Beh (auch) - soweit ihr das möglich ist - von Amts wegen vorzugehen. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!