Tir VergabenachprüfungsG: § 11 Abs 2 Z 1 (Nachprüfung, Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, offenes Verfahren; Antragsfrist hinsichtlich Ausschreibung; Geltung auch für Anträge auf Nachprüfung der Zuschlagserteilung in denen argumentativ Rechtswidrigkeit der Ausschreibung behauptet wird, keine)
B-VG: Art 83 Abs 2 (gesetzlicher Richter; Verletzung durch Verweigerung einer Sachentscheidung; unrichtige Auslegung des Antragsinhaltes)