B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip, Bescheidermächtigung, ausreichende inhaltliche Vorausbestimmtheit des Gesetzes, zweifelsfreie Erkennbarkeit des Norminhaltes; Blankettstrafnorm; Anknüpfung eines Verwaltungsstraftatbestandes an Gebote oder Verbote des gemeinschaftsrechtlichen Verordnungsrechts stellen keine unzulässige dynamische Verweisung dar)