Stmk GdO 1967: § 43 Abs 2 lit d (Gemeinderat; Einschreiten bei Gerichten, sofern die Sache nicht zur laufenden Verwaltung gehört)
§ 45 Abs 1 (Bürgermeister; Vertretung der Gemeinde nach außen)
§ 47 Abs 1 (Bürgermeister; Befugnis zu einstweiligen unaufschiebbaren Verfügungen bei Gefahr im Verzug; urlaubsbedingte Schwierigkeiten bei der Einberufung des Gemeinderates rechtfertigen Inanspruchnahme der Notkompetenz nicht)