EG: Art 249 Abs 2 (Verordnungen, unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten; Anknüpfung an deren Gebote und Verbote in den ihrer Sanktionierung dienenden Verwaltungsstrafnormen der Mitgliedstaaten, Blankettstrafnormen)
Seite 779
GütbefG: § 23 Abs 2 idF BGBl I 2001/106 (Übertretung; Verstoß gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Straßengüterverkehr; Blankettstrafnorm; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)