BDG 1979: § 103 Abs 1 (Disziplinaranwalt, Vertretung dienstlicher Interessen im Disziplinarverfahren; kein subjektives Recht des Disziplinaranwalts auf Wahrung der dienstlichen Interessen; Zurückweisung einer Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen die Einstellung eines Disziplinarverfahrens mangels Legitimation)