DSG 2000: § 1 Abs 3 Z 2 (personenbezogene Daten, automationsunterstützte Verarbeitung oder manuelle Bearbeitung; Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten; bei Gendarmerieposten geführte Indexkarteikarte, Steckkartei; Aufnahme konkreter Namen keine Angelegenheit des inneren Dienstes; Bezirkshauptmannschaft Adressat der Auskunfts- und Löschungsbegehren)