WRG 1959: § 134 Abs 2 (besondere Aufsichtsbestimmungen; die iSd § 32 Wasserberechtigten haben das Maß ihrer Einwirkungen auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen; welche Maßnahmen eine solche Überprüfung im Einzelnen zu beinhalten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles)