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VwGH 30. 6. 2005, 2005/20/0166 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2006/1405ZfV 2006, 765 Heft 5 v. 2.11.2006

MeldeG 1991: § 19a Abs 1 idF BGBl I 2001/28 (Hauptwohnsitzbestätigung, Obdachlose, Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens 1 Monat und Bezeichnung einer Kontaktstelle)

§ 19a Abs 2 (Kontaktstelle als Abgabestelle iSd ZustG, wenn Obdachloser Zustimmung des für die Stelle Verfügungsberechtigten nachweist)

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