AVG: § 68 Abs 2 (amtswegige Abänderung eines Bescheides, aus dem niemand ein Recht erwachsen ist; Änderung der Rechtsstellung zu Ungunsten des Bescheidadressaten, unzulässige, im vorliegenden Fall gegebene; nachträgliche Verkürzung der befristeten Erteilung, zusätzliche Auflagen)
VwGH 24.02.2005, 2004/11/0215