AVG: § 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit; juristische Personen des öffentlichen Rechts, Maßgeblichkeit der kundgemachten Organisationsnormen für die Außenvertretungsbefugnis, Bürgermeister vertritt nach der Krnt AGO die Gemeinde nach außen; Zurückziehung eines jagdbehördlichen Genehmigungsantrages)
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