AVG: § 63 Abs 1 (Berufung; mehrere Schriftsätze innerhalb der Frist; Ergänzungsschriftsätze nach rechtzeitiger Berufung; Beurteilung als einheitliche Berufung)
§ 63 Abs 3 (Berufung, begründeter Berufungsantrag; Deutung als Berufungsschriftsatz ungeachtet des Fehlens eines Berufungsantrages)