AVG: § 59 Abs 1 (Bescheid, Spruch; in die Zukunft offener Abspruch über die Gewährung von monatlichen Sozialhilfeleistungen, zeitlicher Geltungsbereich des Bescheides bis zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)
§ 68 Abs 1 (Bescheid, Rechtskraft; wie vorhin)