AVG: § 6 Abs 1 (Wahrnehmung der Behördenzuständigkeit von Amts wegen, Weiterleitung von falsch eingebrachten Anbringen an zuständige Behörde)
§ 63 Abs 5 (Berufung, Einbringung bei erstinstanzlicher Behörde; Berufungsergänzung, Einbringung bei Erstinstanz, Pflicht zur Berücksichtigung durch Berufungsbehörde bis zur Erlassung des Berufungsbescheides)