AVG: § 66 Abs 2 (Berufung, mangelhafte Sachverhaltsermittlung durch Vorinstanz, Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung; Anwendbarkeit dieser Bestimmung in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten)
§ 66 Abs 3 (Durchführung der Verhandlung und Beweisaufnahme durch Berufungsbehörde, wenn Ersparnis an Zeit und Kosten)