EGVG: Art II Abs 2 Z 31 (AVG nicht anwendbar in Verfahren vor gesetzlichen beruflichen Vertretungen; allgemeine Verfahrensgrundsätze)
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AVG: § 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen; Weiterleitung an die für zuständig erachtete Behörde erfüllt die Entscheidungspflicht, andernfalls Säumnis; Geltung auch vor gesetzlichen beruflichen Vertretungen; im Fall der Anrufung einer unzuständigen Erstbehörde Pflicht zur bescheidmäßigen Zurückweisung)