VStG: § 51e Abs 3 Z 1 (Absehen von einer Berufungsverhandlung; nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet)
VwGH 22.11.2004, 2001/10/0168
Der Bf hat lediglich vorgebracht, nicht ihn, sondern seinen Bruder treffe die Verantwortung. Damit liegt keine Bestreitung der dem StrafErk zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsrüge iZm der Beurteilung der Verantwortlichkeit, vor. Die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 1 VStG für das Absehen von einer Verhandlung lagen somit vor; der Bf hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Berufung nicht beantragt. Abweisung.