VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung, unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, Begriffe; keine Mittel für Postporto während der Beschwerdefrist)
VwGH 13.10.2004, 2004/10/0164
1. „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (Rsp bei Mayer, BundesverfassungsG3, zu § 46 VwGG).