MRK: Art 6 Abs 1 (civil rights; Schutzbereich erfasst Schulabschluss einer Fachschule nicht; Verfahrensgarantien, Verhandlung vor Tribunal, Absehen bei ausschließlich rechtlichen oder „technischen“ Fragen)
VwGG: § 39 Abs 2 Z 6 (Absehen von mündlicher Verhandlung)