BundesvergabeG: § 20 Z 13 lit a (Gesondert anfechtbare Entscheidungen; Unterlassung des Widerrufes, keine)
§ 163 Abs 1 (Nachprüfungsantrag, Gegenstand, nur gesondert anfechtbare Entscheidungen; Nachprüfung; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; Prozessgegenstand durch Inhalt des Antrages bestimmt; Umdeutung entgegen Wortlaut, keine; Antrag auf Nichtigerklärung nur eines regional begrenzten Teiles der Zuschlagserteilung))