OÖ VergabeG: § 20 (Berichtigung der Ausschreibung; Gründe; keine Beschränkung auf Fälle des § 62 Abs 4 AVG; Verlängerung der Angebotsfrist in bestimmten Fällen)
VwGH 29.06.2005, 2002/04/0180
§ 20 OÖ VergabeG regelt die vom Auftraggeber bei der Berichtigung der Ausschreibung einzuhaltende Vorgangsweise. Es kommen in diesem Zusammenhang dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern bzw Bietern und dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs besondere Bedeutung zu. Das bedeutet vor allem, dass alle für die Angebotserstellung relevanten Informationen allen Bietern und Bewerbern in gleichem Umfang und - soweit möglich - gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine Berichtigung der Ausschreibung ist nur während der Frist, die für das Einlangen der Angebote offen steht („Angebotsfrist“), möglich, da die Bieter mit Ablauf der Angebotsfrist an ihre Angebote gebunden sind und zu diesem Zeitpunkt auf eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen nicht reagieren können. Eine Berichtigung der Ausschreibung ist auch nur insoweit zulässig, als es dadurch nicht zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt. Diesfalls wäre nämlich die Ausschreibung wegen Vorliegens zwingender Gründe zu widerrufen (Heid/Hauck/K. Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, 2002, 189, zur wortidenten Best des § 39 BundesvergabeG 1997).