SchUG: § 71 Abs 4 (Berufung an Schulbehörde erster Instanz, Überprüfung einer Beurteilung mit „Nicht genügend“; Anwendung dieser Bestimmung auch durch Schulbehörde zweiter Instanz gem § 66 Abs 4 AVG)
§ 71 Abs 5 (Zulassung zur kommissionellen Prüfung)