UVP-G: § 46 Abs 9 idF BGBl I 2000/89 (Übergangsbestimmung; keine Anwendung des UVP-G idF der Novelle, wenn UVP-RL unmittelbar angewendet wurden oder keine gemeinschaftsrechtliche Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestand)
- (Geltendmachung der Unzuständigkeit der Fachbehörde wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung setzt Parteistellung nach dem MaterienG voraus)