StVO: § 84 Abs 2 (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot nur für Werbungen und Ankündigungen, keine Geltung für Tafeln und Anbringungsvorrichtungen oder Rahmen, Ausnahme bei untrennbarer Einheit)
VwGH 14.06.2005, 2005/02/0140