AlVG: § 27 Abs 8 idF BGBl I 33/2001 (Altersteilzeitgeld; Rückersatz unberechtigt empfangener Leistung; im vorliegende Fall keine Verschweigung von Tatsachen und kein Erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührt; kein Raum für Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen außerhalb der gesetzlich normierten Tatbestände)
VwGH 26.01.2005, 2003/08/0156