Krnt NSchG 1986: § 5 Abs 1 Einleitungssatz („freie Landschaft“, Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen wie Haus- und Obstgärten; Siedlung, 3 Wohngebäude; Siedlungszusammenhang, maximale Gebäudeabstände)