VolksgruppenG: § 1 Abs 2 (Volksgruppen iSd Gesetzes; die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nicht deutscher Muttersprache und eigenem Volkstum)
§ 2 Abs 1 Z 3 (Festlegung durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit Hauptausschuss; die Behörden und Dienststellen, bei denen die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen)