EG: Art 28 (Einfuhrbeschränkungen, Maßnahmen gleicher Wirkung)
Art 30 (Rechtfertigungsgründe für Beschränkungen des freien Warenverkehrs, Gesundheit der Bevölkerung; in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel hergestellte oder in Verkehr gebrachte Vitamin- oder Mineralstoffpräparate, Einstufung als Arzneimittel)