NÖ JugendwohlfahrtsG 1991: § 11 Abs 1 (Feststellung der Eignung von Einrichtungen)
§ 21 Abs 1 (Pflegebewilligung; Minderjährige unter 16 dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden; darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden; vorangehender Feststellungsbescheid unzulässig)