NÖ JagdG 1974: § 61 Abs 1 Z 11 (Verweigerung der Jagdkarte; wegen gerichtlich strafbarer Handlung rechtskräftig verurteilte Person, solange dies wegen der Art der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint)
§ 67 Abs 2 (Jagdaufseher, keine Bestätigung und Beeidigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen iSd § 61 Abs 1 Z 11; Wortlaut, strenger Maßstab)