UOG 1993: § 28 Abs 1 (Habilitation für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang; Teilbereich des Faches „Medizinische Physik“)
Seite 690
§ 28 Abs 5 Z 2 (Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation aufgrund der Habilitationsschrift; neue wissenschaftliche Ergebnisse)