KflG: § 7 Abs 4 lit b idF BGBl I 1999/203 (Kraftfahrlinienkonzession, Voraussetzungen; keine zuwiderlaufenden öffentlichen Interessen, keine Gefährdung der Verkehrsaufgaben von Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt)
§ 14 Abs 1 (Verkehrsbereich iSd § 7 Abs 4 lit b, Umfang; Maßgeblichkeit des UmfanG der Gefährdung durch die beantragte Kraftfahrlinie)