AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; erhebliche Intensität der Bedrohung erforderlich)
§ 8 (Non refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FremdenG; Berücksichtigung der spezifischen Lage des Betroffenen, Mutter mit Kleinkind ohne Familienanschluss, schlechte Sprachkenntnisse und fehlende Verwurzelung im Zielstaat)